Grundsätzlich haben alle Kinder und Jugendliche Anspruch auf die Gratiszahnspange, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen muss eine "erhebliche Zahn- und Kieferfehlstellung" IOTN 4 oder IOTN 5 vorliegen. Zum anderen darf der Leistungsempfänger das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Der Grad der Zahn- oder Kieferfehlstellung wird anhand des sog. IOTN (Index Orthodontic Treatment Need - Index für den kieferothopädischen Behandlungsbedarf) bestimmt. Hierbei werden verschiedene Merkmale der Zähne und des Zahnhalteapparates erfasst, vermessen und gewichtet. Hieraus ergibt sich folgende Einstufung:
IOTN 1 - kein Behandlungsbedarf
IOTN 2 - geringer Behandlungsbedarf
IOTN 3 - grenzwertiger Behandlungsbedarf
IOTN 4 - großer Behandlungsbedarf
IOTN 5 - sehr großer Behandlungsbedarf
Die Behandlung mit einer Gratiszahnspange bedarf den Grad IOTN 4 oder IOTN 5
Kinder in diesem Alter erhalten bei Anspruch eine Interzeptive kieferorthopädische Behandlung bzw. frühkindliche Behandlung. Ziel der Behandlung ist dabei, dass Fehlentwicklungen früh korrigiert werden können. Behandlungen erfolgen meist mit herausnehmbaren Spangen.
Die Hauptbehandlung durch uns erfolgt ab dem 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Behandlung erfolgt nahezu ausschließlich durch eine festsitzende Zahnspange mit Metallbrackets und dauert bis zu 3 Jahre.
Von der Gesundheitskasse werden im Falle eines Anspruchs übernommen:
Erstmalige Erstberatung durch einen Zahnarzt bzw. durch eine Zahnärztin
Zweimalige Feststellung des IOTN-Grades zw. dem 12. und 18. Lj. durch einen Kieferorthopäden, durch eine Kieferothopädin
Eine Reparatur bei der frühkindlichen Zahnspange (interzeptive Behandlung)
Zwei Reparaturen bei der Zahnspange ab dem 10. Lj. (Kieferorthopädische Hauptbehandlung)
Übernahme weiterer Reparaturen durch die Kasse nach Bewilligung
Weitere Informationen erhalten Sie von Ihrem Versicherer:
Österreichische Gesundheitskasse ÖGK
Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahn und Bergbau BVAEB
Sozialversicherung der Selbständigen SVS
Sollten Sie bzw. Ihr Kind die Voraussetzungen nicht erfüllen, so ist eine kieferothopädische Behandlung in unserer Ordination selbstverständlich dennoch möglich. Bei der Behandlung handelt es sich nun um eine Privatleistung. Anteile des Behandlungshonorars können Sie von Ihrer Versicherung erstattet bekommen. Hierbei beraten wir Sie gerne.